Die Versorgung von Verbrauchern mit Strom ist auch gesichert, wenn ein Energieversorger nicht mehr liefert. Kraft Gesetzes springt dann der örtliche Grundversorger mit der Ersatzversorgung für maximal drei Monate ein.
Wichtig: Anspruch auf eine Ersatzversorgung besteht nur für Letztverbraucher, die in Niederspannung versorgt werden.

Standardlastprofilkunden  Kunden mit registrierender Leistungsmessung

Ersatzversorgung für Standardlastprofilkunden -
Haushaltskunden und Nichthaushaltskunden

Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Letztverbraucher, die Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen den Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden  Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Dies regelt § 3 Ziffer 22 des EnWG.

Kunden mit einem beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Verbrauch, der 10.000 Kilowattstunden im Jahr übersteigt, sind Nichthaushaltskunden.

Unser Ersatzversorgungsangebot stellt sicher, dass Sie zuverlässig und nahtlos mit Strom versorgt werden. Die Ersatzversorgung greift beispielsweise, wenn ein Versorger nicht mehr liefern kann oder wenn es zu Verzögerungen bei einem Versorgerwechsel kommt.

Wir als Ihr örtlicher Grund- und Ersatzversorger springen dann mit der Energielieferung ein. Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate.  Eine Kündigung der Ersatzversorgung ist täglich möglich.

Die Ersatzversorgung erfolgt zu den Bedingungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. Oktober 2006 in der jeweils gültigen Fassung.

Sie bleiben durch die tägliche Kündigungsmöglichkeit voll flexibel und können sich jederzeit für ein anderen Stromvertrag entscheiden.

Die Ersatzversorgung für Standardlastprofilkunden (Haushaltskunden und Nichthaushaltskunden) erfolgt zu den Preisen der SWM Strom Ersatzversorgung.

SWM Strom Ersatzversorgung

Gültig abGrundpreis brutto (netto)
EUR/Jahr
Arbeitspreis brutto (netto)
ct/kWh
01.10.2024452,20 (380,00)36,52 (30,69)

In den aufgeführten Bruttopreisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von zur Zeit 19 % für die Lieferung von Strom enthalten. Der aufgeführte Netto-Arbeitspreis enthält die gesetzliche Stromsteuer von zur Zeit 2,05 ct/kWh und kalkulatorische kurzfristige Beschaffungskosten in Höhe von 16,38 ct/kWh.

Die angegebenen Preise erhöhen sich ab 01.02.24 um die von SWM an den zuständigen Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber abzuführenden Entgelte für den Messstellenbetrieb in der jeweils geltenden Höhe.
Die aktuell gültigen Entgelte für den Messstellenbetreib sowie für etwaige Zusatzleistungen sind in den jeweiligen Preisblättern auf der Internetseite des Netzbetreibers  bzw. Messstellenbetreibers veröffentlicht. 

Ersatzversorgung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung in der Niederspannung

Für die Ersatzversorgung von Kunden mit registrierender Leistungsmessung in der Niederspannung gelten folgende Preise:

Gültig ab

Grundpreis (netto)

EUR/Jahr

Arbeitspreis (netto)

ct/KWh

01.10.20241.200,0012,87

Die angegebenen Preise erhöhen sich um die von SWM an den zuständigen Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber abzuführenden Entgelte für den Messstellenbetrieb in der jeweils geltenden Höhe.
Die aktuell gültigen Entgelte für den Messstellenbetrieb sowie für etwaige Zusatzleistungen sind in den jeweiligen Preisblättern auf der Internetseite des Netzbetreibers  bzw. Messstellenbetreibers  veröffentlicht. 
Alle aufgeführten Preise und Preisbestandteile sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Des Weiteren verstehen sich die genannten Preise zzgl. folgender Bestandteile in der jeweils geltenden Höhe:

- Konzessionsabgabe

Der zuvor genannte Arbeitspreis erhöht sich weiter um die von den SWM an den zuständigen Netzbetreiber auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zu leistenden Zahlung zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der jeweils gültigen Höhe. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht.

- KWKG-Umlage nach §§ 26a und 26b KWKG

Der zuvor genannte Arbeitspreis erhöht sich weiter um die vom zuständigen Netzbetreiber von den SWM auf Grund der Netznutzung der Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-​Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe (KWK-Umlage). Die KWK-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage einer kalenderjährlich bis zum 25.10. für das jeweils folgende Kalenderjahr veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz.de) und den Vorgaben des KWKG festgelegt.

- Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV

Der zuvor genannte Arbeitspreis erhöht sich weiter um die vom zuständigen Netzbetreiber von den SWM erhobenen und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-​Umlage), die auf Grund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der § 19 StromNEV-​Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet (derzeit: www.netztransparenz.de) veröffentlicht.

- Offshore-Netzumlage nach § 17 f EnWG

Der zuvor genannte Arbeitspreis erhöht sich weiter um die vom zuständigen Netzbetreiber von den SWM erhobene Offshore-​Haftungsumlage nach § 17f Absatz 5 EnWG, die auf Grund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15.10. eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr im Internet (derzeit: www.netztransparenz.de) zu veröffentlichen.

- Stromsteuer

Der zuvor genannte Arbeitspreis erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 2,05 ct/kWh). 

Ersatzversorgung mit Aushilfsenergie in Mittelspannung und Hochspannung

Für mittelspannungs- und hochspannungsversorgte Nichthaushaltskunden liefern wir die Energie zu den Preisen unserer Aushilfsenergie.

Bitte wenden Sie sich an vertrieb(at)sw-magdeburg(dot)de. Sie erhalten dann ein aktuelles Angebot.