Wie verhalte ich mich bei Zahlungsschwierigkeiten richtig?

Grundsätzlich

  • Zahlen Sie Ihre Rechnungen und Abschläge immer pünktlich. Wichtig für Sie ist, dass Abschlagstermine nicht verschoben werden können. Eine gute Lösungsmöglichkeit ist hier z.B. der Dauerauftrag. Einmal eingerichtet, sind Ihre Abschläge immer pünktlich bei uns. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich mit der Jahresrechnung auch oft der Abschlagsbetrag ändert und damit auch Ihr Dauerauftrag angepasst werden muss. Unkomplizierter läuft es mit einer SEPA Basis Lastschrift: Hier ziehen die SWM immer zum richtigen Zeitpunkt den korrekten Rechnungs- bzw. Abschlagsbetrag von Ihrem Konto ein. Auch Guthaben können so automatisch erstattet werden. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

Was wir Ihnen empfehlen:

Melden Sie sich rechtzeitig bei uns! So können Sie viele Unanehmlichkeiten und vor allem unnötige Kosten vermeiden. Bei unerwarteten Zahlungsproblemen finden wir eine gemeinsame Lösung.

Ihr Kontakt zu SWM

Unser Tipp:

Beziehen Sie ALG II oder Sozialhilfe fragen Sie beim zuständigen Jobcenter bzw. Sozialamt nach einem Darlehen.

So können Sie bei uns bezahlen:
  • SEPA-Basis Lastschrift
  • Überweisung oder Dauerauftrag
  • bankenunabhängiges Zahlen über Barzahlen/viacash
  • ec-cash im SWM Kundencenter
Logo Barzahlen/viacash

So funktioniert das Zahlen über Barzahlen/viacash:

  1. Fordern Sie Ihren Zahlschein bei uns an
  2. Suchen Sie eine Barzahlen/viacash-Partnerfiliale in Ihrer Nähe
  3. An der Kasse lassen Sie den Barcode scannen und bezahlen
Sicher und kostenlos für Sie

Keine Registrierung bei Barzahlen/viacash notwendig. Sensible Finanzdaten müssen uns nicht offengelegt werden. Auch Zusatzkosten entstehen für Sie nicht.

Schnell und praktisch

Das Zahlen über Barzahlen/viacash ist bankenunabhängig und für Beträge zwischen 50 - 999 Euro möglich.
Ihre Bargeldzahlungen sind direkt und schnell an der Kasse erledigt.

Jederzeit und überall

Eine Barzahlen/viacash Partnerfiliale ist fast immer direkt um die Ecke und das Netzwerk wächst.

 

Muster-Abwendungsvereinbarung

Gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kunden/Kundinnen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs 4 StromGVV/GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 7 StromGVV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Hinweis: Diese Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.