Seit 01.01.2024 gibt es neue Regeln der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum §14a EnWG für Besitzer von Wallboxen, Wärmepumpen und weiteren steuerbaren Verbrauchsanlagen. Diese Änderungen helfen, das Stromnetz stabil zu halten. In diesem Text erklären wir, was das für Sie bedeutet und ob Sie etwas tun müssen.
Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb waren, galten bisher als „unterbrechbare“ Verbrauchseinrichtungen. Das bedeutet, dass der Stromverbrauch zeitweise gestoppt werden konnte, wenn dafür ein separater Zähler und ein eigener Vertrag vorhanden waren. Diese Regelung zur Unterbrechbarkeit war freiwillig: Die Anlagenbetreiber konnten selbst entscheiden, ob sie diese Funktion nutzen und so von reduzierten Netzentgelten und Preisen in entsprechenden Verträgen profitieren wollten.
Die Neuregelung durch die Bundesnetzagentur nimmt nun die Anlagenbetreiber stärker in die Pflicht.
Die Steuerbarkeit von Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgt für
Die Neuregelung führt einheitliche technische Standards und Vorgaben für die Steuerung von Wärmepumpen, Wallboxen oder Speichern ein, um eine bessere Kompatibilität zwischen den Anlagen und den Netzbetreibern zu gewährleisten. Dies soll sicherstellen, dass Anlagen in ganz Deutschland nach denselben Vorgaben steuerbar sind. Daran müssen Sie sich für den Betrieb Ihrer Anlage halten.
Durch die Teilnahme am Steuerungsprogramm profitieren Sie als Anlagenbetreiber von niedrigeren Netzentgelten. Dies schafft einen finanziellen Anreiz, die Flexibilität der eigenen Anlage bereitzustellen und damit die Netzstabilität zu unterstützen.
Die neue Regelung der BNetzA zum § 14a EnWG betrifft alle Anlagenbetreiber, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung ab 01.01.2024 in Betrieb genommen und durch den Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde.
Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ändert sich erst einmal nichts.
Verbrauchsanlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, unterliegen den neuen Regelungen zum §14a EnWG.
Im Falle eines absehbaren Engpasses darf der Netzbetreiber dann die Leistung der Anlage für kurze Zeit reduzieren. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt dabei für diese Anlage aber immer verfügbar und sichert so jederzeit den sicheren Betrieb. Der Haushaltsstrom darf nicht reduziert werden.
Ihr Vorteil: Sie erhalten eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte und können dabei zwischen drei Abrechnungsmodulen wählen. Dadurch reduziert sich Ihre Stromrechnung.
Für die Reduzierung des Netzentgeltes gibt es drei verschiedene Module. Im Standard wird die Reduzierung nach Modul 1 angewendet.
Anlagenbetreiber, die für ihren steuerbaren Verbrauch eine separate Messung haben, können zwischen den Modulen wählen und wechseln. Werden Haushaltsstrom und steuerbare Anlagen unter einem Zähler gemessen, kommt nur Modul 1 zur Anwendung.
Die Reduzierung des Netzentgelts wird in Ihrer Jahresabrechnung berücksichtigt.
Modul 1 ist die Standard-Reduzierungsmethode. Hierbei wird das Netzentgelt für Ihren Stromliefervertrag um einen pauschalen Betrag pro Jahr reduziert.
Dieses Modul lohnt sich bei geringen Verbräuchen oder wenn Sie Ihre steuerbare Anlagen über einen Zähler gemeinsam mit dem Haushaltsstrom betreiben.
Im Netzgebiet Magdeburg liegt die pauschale Netzentgeltreduzierung für steuerbare Anlagen im Jahr 2025 bei rund 115 Euro netto pro Jahr.
In anderen Netzgebieten kann die Reduzierung geringer oder höher ausfallen.
Bei Modul 2 handelt es sich um eine prozentuale Reduzierung.
Es muss aktiv ausgewählt werden. Wenn Sie für Ihre steuerbare Anlage eine getrennte Messung und höhere Verbräuche haben, lohnt sich der Wechsel in Modul 2.
Ihr Netzentgeltanteil im Arbeitspreis wird für die durch steuerbare Anlagen verbrauchte Strommenge um 60 % reduziert. Zudem entfällt der Grundpreis Netz.
Das Modul 3 ist gültig seit 01.04.2025. Es kann nicht einzeln gewählt werden, sondern nur in Verbindung mit Modul 1. Darüber hinaus muss die Verbrauchsstelle (Lieferstelle) mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein.
Es werden drei Zeitfenster mit unterschiedlichen Netzentgelten unterschieden:
Nur für Ihren Verbrauchsanteil im Zeitfenster der Niedriglaststufe kommen die reduzierten Netzentgelte zur Anwendung.