Sie haben von uns ein Schreiben mit Informationen über die voraussichtlichen Energiekosten erhalten. Dazu hat uns der Gesetzgeber mit Verabschiedung der Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) verpflichtet.

In turbulenten Zeiten wie diesen mit schnellen Entscheidungen, die auch mal zurückgenommen werden; Marktgegebenheiten, auf die auch wir als Unternehmen tagtäglich neu reagieren müssen, passiert es, dass sich Informationen überschneiden. Das ist ärgerlich und wir wissen, dass soetwas schnell zu Verunsicherung und Frust führt.

Darum versuchen wir Ihnen hier die häufigsten Fragen rund um diese vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kundeninformation zu beantworten.

Illustration einer Glühbirne

Was ist der Zweck dieses Schreibens?

Alle Gasversorger wurden verpflichtet ihre Kund:innen über folgende Punkte zu informieren:

  • Ihr persönlicher Verbrauch und die Energiekosten
  • Ihre Energiekosten im Vergleich zur Grundversorgung und
  • das rechnerische Einsparpotential von 6% von dem man ausgeht, wenn man die Heizung um 1 Grad Raumtemperatur nach unten regelt.

Welche Werte enthält dieses Schreiben?

Die im Schreiben genannten Werte bilden eine Kostenvorausschau für

  • Ihren Vertrag,
  • mit dem voraussichtlichen Verbrauch für ein Jahr,
  • abgerechnet zu einem definierten Stichtag (28.09.) und mit den an diesem Tag für Ihren Vertrag gültigen Preisen.

Was kann dieses Schreiben nicht?

Auf Preisänderungen und Anpassungen, die sich während der zukünftigen Vertragslaufzeit ergeben, reagieren und diese abbilden.

Es wird vorkommen, dass die im Schreiben ausgewiesene Vorausschau so nicht eintreten wird.

Sei es, da der individuelle Verbrauch durch das konsequente Energiesparen gesenkt werden kann oder weil die Preise so, wie Sie für die Berechnung zum Stichtag genutzt wurden, nicht über die gesamte Laufzeit gelten.

Es ist bereits bekannt, dass Preisbestandteile wie die Gasbeschaffungsumlage entfallen und sich die Umsatzsteuer für Gasverträge noch einmal ändert.

Wieso erfolgt ein Vergleich zum Grundversorgungstarif? Ich habe einen Laufzeitvertrag (SWM Spar oder Natur).

Eigentlich hat uns der Gesetzgeber verpflichtet Ihnen ausschließlich den Vergleich zum aktuell geltenden Grundversorgungstarif bereitzustellen. Da dies für unsere Kunden in preisgebundenen Laufzeitverträgen nicht sinnvoll ist, haben wir uns entschieden Ihnen einen Vergleich darzustellen.

An die Preisgarantie im für Sie gültigen Laufzeitvertrag halten wir uns.

Ist die Gasbeschaffungsumlage in der Berechnung enthalten?

Die Gasbeschaffungsumlage ist für diese Schreiben nur in den ausgewiesenen Grundversorgungspreisen enthalten, da die Abschaffung der Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen war. 

In den dargestellten Vergleichspreisen Ihres Laufzeitvertrages (SWM Spar oder SWM Natur) ist die Gasbeschaffungsumlage nicht enthalten. 

 

Ist die Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% für Gaskunden bereits berücksichtigt?

Nein, die Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% ist noch nicht berücksichtigt, da bis zum gesetzlich vorgegebenen Versandzeitpunkt des Schreibens noch keine rechtverbindliche Grundlage für die Absenkung der Steuer vorlag, die für uns als Unternehmen für die Umsetzung maßgeblich ist.

Auch hier gilt, wir werden diese Entlastung stichtagsgenau voraussichtlich zum 01.10.2022 für Ihren Vertrag abrechnen.

Was ist mit den Regelungen zur Gaspreisbremse?

Diese erst am 30.09.2022 von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungen werden aktuell noch nicht umgesetzt. Wie Sie auch den Nachrichten entnehmen können, sind die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen zur Weitergabe an unsere Kunden noch nicht final beschlossen worden.

Sobald diese Regelungen rechtsverbindlich feststehen, geben wir die Entlastungen innerhalb Ihrer Vertrags- und Abrechnungsperiode an Sie weiter und rechnen das für Sie in Ihrer Jahresendrechnung stichtagsgenau ab, auch rückwirkend.

Warum werden 6% Einsparpotential berechnet?

Dieses Einsparpotential entsteht erfahrungsgemäß beim Absenken der Raumtemperatur um 1°C und wurde für die Berechnung des Einsparpotentials in diesem Schreiben vom Gesetzgeber innerhalb der Einsparverordnung vorgegeben.

Muss ich jetzt meinen Abschlag anpassen?

Aufgrund dieses Schreibens müssen Sie Ihren Abschlag nicht anpassen, da dieses als gesetzlich vorgeschriebene Kostenvorschau für Sie nicht abrechnungsrelevant ist.

Bei unseren Preisanpassungen nehmen wir im Nachgang selbst eine Abschlagsänderung ab dem Beginn der Preisänderung für Sie vor.