Eichfrist von Nebenzählern
Die vorgeschriebene Eichfrist von 6 Jahren diverser, bei uns registrierter Nebenzähler, die der Erfassung von Wassermengen für die Gartenbewässerung dienen, ist unbedingt einzuhalten.
In Ihrem Interesse einer ordnungsgemäßen Abrechnung sollten Sie eine regelmäßige Nacheichung der Nebenzähler veranlassen. Bei fehlendem Nachweis ist die Möglichkeit der Absetzung entsprechend § 20 Absatz 2 Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB) nicht gegeben.
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